Abfindung im Arbeitsrecht
Abfindung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Wenn Sie gekündigt wurden und auch kein Interesse mehr an einer Weiterbeschäftigung haben, unterstützen wir Sie beim Erstreiten einer Abfindung. Aber auch ohne Kündigung können Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Ihr Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindungszahlung beendet wird. Im Folgenden erfahren Sie alles zu einer Abfindung, dem Abfindungsanspruch und dessen Abfindungshöhe.
Wenn Sie eine Beratung zum Thema Abfindung durch unsere Kanzlei wünschen, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an kanzlei@quittnat.de oder rufen Sie uns an unter Tel. 07041/8161900.
Haben Sie einen Anspruch auf eine Abfindung?
Wenn Abfindungen ausgehandelt werden, ist zunächst für Sie wichtig zu wissen, dass Abfindungen grundsätzlich nicht automatisch deshalb anfallen, weil Sie gekündigt worden sind. Es gibt nur einen einzigen Fall im Gesetz, in dem Sie einen Anspruch auf eine Abfindung erwerben, nämlich dann, wenn Ihnen bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung schriftlich angeboten wurde. In allen anderen Fällen hängt die Höhe der Abfindung von Ihrem Verhandlungsgeschick und Ihrer Verhandlungserfahrung ab.
„Viele Arbeitgeber zahlen lieber gleich eine Abfindung, als sich dem Lohnfortzahlungsrisiko auszusetzen.”
RA Christoph Quittnat, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Wie bekommen Sie einen Anspruch auf eine Abfindung?
Wenn die Abfindung also Verhandlungssache ist, dann bedeutet das, dass Sie eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber über die Abfindung schließen müssen. Das geht entweder ohne oder mit Gericht. Am häufigsten wird in der Praxis eine Abfindung dadurch erzielt, dass man vor Gericht seine Kündigung angreift und sich dann in der ersten Sitzung vor Gericht (etwa drei Wochen nach Klageeinreichung) versucht auf eine Abfindung zu einigen. Dabei helfen wir als eine auf das Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei täglich. Es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass Sie eine Abfindung erst vor Gericht aushandeln. Vielmehr versuchen wir für Sie auch außergerichtlich bereits eine Abfindung mit Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren, sodass Ihnen der häufig nervenaufreibende Weg zum Arbeitsgericht erspart bleibt. Dabei achten wir auch immer darauf, dass Sie keine Sperrzeit bei der Gewährung Ihres Arbeitslosengeldes erhalten und die Kosten möglichst von Ihrer Rechtsschutzversicherung abgedeckt sind.
Wie hoch ist die Abfindung?
(Faustformel: ein halbes Brutto pro Jahr)
Verhandlungen über die Abfindung spielen sich natürlich nicht im luftleeren Raum ab und es ist auch nicht so, dass immer derjenige das Meiste herausholt, der am lautesten schreit. Ein viel größere Rolle spielt bei der Abfindungshöhe das taktische Vorgehen. Denn die Höhen der Abfindungen bestimmen sich vielfach nach dem Risiko, das Ihr Arbeitgeber trägt, also danach, wie wahrscheinlich es ist, dass die Kündigung wirksam ist oder unwirksam ist. Das Gericht wird für die Berechnung einer Abfindung zunächst von der Dauer Ihrer Beschäftigung ausgehen und pro Beschäftigungsjahr im Regelfall ein halbes Bruttoarbeitsentgelt zugrunde legen. Weiterhin ist dann aber auch von Bedeutung, ob Ihr Arbeitgeber bei seiner Kündigung gute oder schlechte Karten hat, was davon abhängig ist, wie fundiert Sie die Kündigung anzugreifen vermögen. Weiterhin spielt bei der Höhe der Abfindung häufig dann auch eine wesentliche Rolle, wie hoch die Angst Ihres Arbeitgebers ist, ein Urteil zu bekommen, in dem steht, dass die Kündigung unwirksam war und in dem steht, dass er Sie weiter beschäftigen muss. Ihr Arbeitgeber wird Ihnen auch dann eine umso höhere Abfindung bezahlen, wenn das sogenannte Lohnfortzahlungsrisiko für ihn hoch oder kaum kalkulierbar ist. Dahinter verbirgt sich der folgende Gedanke: Wenn sich nach Auslaufen der Kündigungsfrist herausstellen sollte, dass die Kündigung unwirksam war, ist der Arbeitgeber auch für die Zeit, die Sie nicht für ihn gearbeitet haben, häufig verpflichtet, Ihr gesamtes Arbeitsentgelt nachzubezahlen. Das kann für Ihren Arbeitgeber sehr teuer werden.
Wenn wir Ihnen bei dem Erstreiten einer Abfindung behilflich sein sollen, kontaktieren Sie uns bitte und erfragen Sie kurz das weitere Vorgehen. Wir helfen Ihnen gerne.
Abfindung und Anspruch auf Arbeitslosengeld I
Grundsätzlich findet keine Anrechnung der Abfindung auf die Leistungen des ALG I statt. Allerdings kann die Abfindung zum Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruchs führen. Nachfolgend haben wir Ihnen hierzu ausführliche Informationen zusammengestellt.
Grundsatz - Keine Anrechnung der Abfindung auf Arbeitslosengeld I
Der frühere § 140 SGB III sah vor, dass jede Abfindung auf die Hälfte des Arbeitslosengelds anzurechnen war. Noch vor seinem endgültigen Inkrafttreten wurde diese Vorschrift aber mit Wirkung zum 01.04.1999 wieder ersatzlos gestrichen. Grundsätzlich unterliegt die Abfindung daher keiner Anrechnung auf das Arbeitslosengeld I.
Ausnahme - Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I (§ 143a SGB III)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erhalt einer Abfindung allerdings zum Ruhen des Anspruchs auf Bezug von Arbeitslosengeld I führen, § 143a Sozialgesetzbuch III.
Ruhensanordnung bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist
Hat nach dieser Norm der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen, und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte, § 143a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch III. Dabei führt eine Entlassungsentschädigung auch dann zum Ruhen des Anspruchs auf Bezug von Arbeitslosengeld, wenn sie dem Arbeitnehmer nicht am Endes des Arbeitsverhältnisses, sondern erst später ausbezahlt wird.
Durch das Ruhen des Anspruchs wird der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld zeitlich hinausgeschoben. Die Anspruchsdauer als solche wird hiervon grundsätzlich nicht berührt.
Regelungszweck
Der gesetzlichen Regelung liegt der Zweck zugrunde, die Verkürzung der Kündigungsfristen gegen Zahlung einer Abfindung zu unterbinden. Das Gesetz sanktioniert ein Geschäft mit den Kündigungsfristen, indem es das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer der erhandelten Kündigungsfrist anordnet. Wird dagegen die Kündigungsfrist eingehalten, kommt eine Anrechnung der Abfindung grundsätzlich nicht in Betracht. Darüber hinaus verbergen sich hinter § 143a Sozialgesetzbuch III auch handfeste fiskalische Interessen. Der Gesetzgeber will ausschließen, dass Arbeitslosengeld als Lohnersatzleistung erbracht wird, während infolge der Verkürzung der Kündigungsfrist der Anspruch auf vertragsgemäße Gehaltszahlung bewusst zum Erlöschen gebracht wurde. Dies zumal, da der Arbeitslose für die Verkürzung der Fristen zugleich eine Abfindung erhält, die damit verdecktes Arbeitsentgelt enthält. Der Gesetzgeber bewertet das als missbräuchliche Inanspruchnahme von Doppelzahlungen.
Folgen der Ruhensanordnung für die Sozialversicherung
Als Regelungsprinzip kann daher zunächst festgehalten werden, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Die Folgen können empfindlich sein, denn neben dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist der Betroffene während des Ruhenszeitraumes auch nicht mehr sozialversichert. Das bedeutet, dass für die Dauer des Ruhens des Arbeitslosengeldes von der Bundesagentur für Arbeit keine Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung gezahlt werden. Dagegen kann die Ruhenszeit von dem Rentenversicherungsträger gegebenenfalls als beitragsfreie Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Dies gilt aber in der Regel nur dann, wenn der Arbeitslose während dieser Zeit für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit auch tatsächlich zur Verfügung steht.
Verhaltensmaßregeln für Arbeitnehmer
Arbeitnehmern kann vor diesem Hintergrund nur dringend geraten werden, die ordentliche Kündigungsfrist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzuhalten, wenn die Parteien sich auf die Zahlung einer Abfindung verständigt haben. Insbesondere sollte eine Einigung unterbleiben, die die Verkürzung der Kündigungsfrist vorsieht. Der Arbeitnehmer riskiert nicht nur die Anrechnung seiner Abfindung auf das Arbeitslosengeld, sondern er wird bei Ruhen des Bezugsanspruchs auch selbst für elementaren Sozialversicherungsschutz sorgen müssen.
Höhe der Anrechnung
Dem Regelungskonzept des § 143a Sozialgesetzbuch III liegt im Rahmen der Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld ein Günstigkeitsprinzip zugrunde, das die Wahl der für den Arbeitnehmer vorteilhaftesten Berechnungsmethode ermöglicht. Der Normbefehl des § 143a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch III ist daher nur als Grundsatz formuliert, von dem die weiteren Bestimmungen der Regelung dem Arbeitnehmer günstige Ausnahmen zulassen. Von besonderer Bedeutung ist dabei § 143a Absatz 2 Satz 2 Nr.1 Sozialgesetzbuch III. Er ordnet an, dass im Ergebnis maximal 60% der Abfindung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld angerechnet werden. § 143a Absatz 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch III berücksichtigt des Weiteren anrechnungsmindernd das Alter des Arbeitslosen und die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit. Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit können im Rahmen der Anrechnung der Abfindung die maßgeblichen 60% im Ergebnis auf bis zu 25% verringern.
Dauer der Ruhenszeit
Die Ruhenszeit beginnt am ersten Kalendertag, der dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses nachfolgt. Sie endet spätestens an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn es unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden wäre. Der Anspruch ruht jedoch längstens für die Dauer eines Jahres, § 143a Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch III.
Eine weitere Verkürzung der Ruhenszeit ist möglich, wenn der auf das Arbeitslosengeld anrechnungsfähige Anteil der Entlassungsentschädigung nicht dem Arbeitsentgelt entspricht, das der Arbeitnehmer sonst in dem Zeitraum der Kündigungsfrist erzielt hätte. Dabei wird der maßgebliche Zeitraum berechnet, indem der berücksichtigungsfähige Anteil der Abfindung durch das Entgelt geteilt wird, das der Arbeitnehmer in der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich erzielt hat. Das Arbeitslosengeld ruht längstens für so viele Kalendertage, wie sich aus dieser Teilung ergibt, § 143a Absatz 2 Satz 2 Nr.1 Sozialgesetzbuch III.
Ausschlussfälle der Ruhensanordnung
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer Frist beendet wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht. Er ruht desgleichen nicht, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein befristet war und durch den Ablauf der Frist sein Ende gefunden hat. Der Arbeitslose behält auch dann seinen Anspruch, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen konnte, § 143a Absatz 2 Satz 2 Nr.2 und 3 Sozialgesetzbuch III.
§ 143a Absatz 4 Sozialgesetzbuch bestimmt ferner, dass bei Nichtleistung der versprochenen Entlassungsentschädigung oder bei Gefährdung der Realisierung des Abfindungsanspruches (etwa im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten des Arbeitgebers) Arbeitslosengeld auch in der Zeit gewährt wird, in der der Anspruch hierauf ruht. Die Folge ist der Übergang des Abfindungsanspruches auf die Bundesagentur für Arbeit in der Höhe, in der während des Ruhenszeitraumes Arbeitslosengeld gewährt wurde.
Sperrzeit für Bezug von Arbeitslosengeld I (Fälle des § 144 Absatz 1 Nr.1 SGB III)
Dem Arbeitslosen droht darüber hinaus die Verhängung einer Sperrzeit nach § 144 Absatz 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch III, wenn er das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle die besondere Relevanz dieser Bestimmung für Aufhebungsverträge mit Abfindungsvereinbarung notiert.
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